Glunki - Ordnung

§1
Die Schluchseer Masken ( Glunki & Wiebli ) sind die Traditions- und Ehrenmasken der Zunft. Die Hauptfiguren der Schluchseer Fasnet sind Glunki und Glunkiwiebli. Ihre Aufgabe ist es, als Laufnarren dem Bild der Fasnet das Gepräge zu geben. Verantwortliche Ansprechpartner sind die Oberhästräger und ihre Stellvertreter. Alle Maskenträger unterliegen dieser Ordnung.
§2
Die Maskenträger sind Glieder einer Gemeinschaft der anzugehören eine Ehre ist. Für alle offiziellen Veranstaltungen und Terminen der Narrenzunft besteht daher Anwesenheitspflicht. Die Maskenträger vertreten gegenüber der Öffentlichkeit neben dem Narrenrat und dem Ballet die Narrenzunft und genießen deren besonderen Schutz.
§3
Die Schluchseer Masken sind ein Teil des Zeremoniells der Narrenzunft bei den offiziellen Auftritten. Die Maske ist Eigentum des Vereins und kann nur über den Verein bezogen werden.
§4
Das Häs wird vom Maskenträger auf eigene Kosten angeschafft und ist daher Eigentum des Maskenträgers. Es ist dennoch in einwandfreiem Zustand zu halten und immer vollständig und korrekt zu tragen. Es besteht neben dem bekannten Ober- und Unterteil aus folgenden Teilen:

Glunki: Gschell ( Pflicht für Glunkis ab 18 Jahren )
         Strohschuhe ( bei schlechter Witterung sind auch schwarze Winterschuhe möglich )
          Handschuhe bei entsprechender Witterung, in den Zunftfarben ( keine weißen 
                                                                                    Handschuhe )

            Regenschirm in den Zunftfarben ( rot / blau ) , bei den Umzügen

Wiebli: Strohschuhe und Handschuhe siehe Glunki
          Rätsche

Ballet: Handschuhe ( in weiß )
          Stiefel ( in weiß )
           Hut
            Mantel ( bei Umzügen bzw. bei schlechter Witterung )
§5
Die Gesamtheit der Schluchseeglunki untersteht dem Narrenrat.
§6
Schluchseeglunki können erst vom vollendetem 12. Lebensjahr ab sein. Bei Jugendlichen ist das Jugendschutzgesetz zu beachten. Kinder unter 12 Jahren können als Narrensamen im Glunkikostüm auftreten, dürfen aber keine Maske tragen. Eltern sind für diese Kinder selbst verantwortlich.
§7
In allen Angelegenheiten der Schluchseeglunki nehmen die Oberhästräger oder deren Stellvertreter Verbindung mit dem Narrenrat auf und sind diesem verantwortlich.
§8
Die Oberhästräger und ihre Stellvertreter werden von den Maskenträgern gewählt. Sie sind Mitglied des erweiterten Vorstandes der Narrenzunft ( Gesamtvorstand )
§9
Frei werdende Masken müssen unverzüglich an die Narrenzunft zurückgegeben werden. Diese Masken können weiterverliehen werden, wenn die Voraussetzungen nach § 6 gegeben  sind.
§10
Die Aufnahme in die Narrenzunft und damit die Weitervelrleihung der Maske wird vom Gesamtvorstand entschieden. Die Mitgliedschaft läuft zunächst für ein Jahr auf Probe. Erst nach diesem Jahr beschließt wiederum der Gesamtvorstand über die endgültige Zugehörigkeit des neuen Hästrägers.
§11
Die Masken sind pfleglich zu behandeln. Der Träger ist für einen Verlust voll verantwortlich. Jeder Maskenträger nimmt seine Maske nach der Fasnet in eigene Verwahrung. Instandsetzungen nimmt jeder Träger auf eigene Rechnung vor.
§12
Das Auftreten in der Öffentlichkeit soll bestimmt, jedoch höflich und zuvorkommend sein. Persönliche Auseinandersetzungen müssen innerhalb der Glunkigemeinschaft ausgetragen werden und dürfen nie Gegenstand einer Erörterung in der Öffentlichkeit sein. Dies gilt für alle Maskenträger, das Ballet und den Narrenrat.
§13
An privaten Veranstaltungen innerhalb und außerhalb Schluchsees, d.h. außerhalb der offiziellen Termine der Narrenzunf, dürfen Maske und Häs nur mit besonderer Genehmigung des Gesamtvorstandes getragen werden. Eine Verleihung an Aussenstehende ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für das Ballet und den Narrenrat.
§14
Verstöße gegen die Glunkiordnung werden zunächst von den Oberhästrägern oder deren Stellvertretern in geeigneter Weise geahndet. Bei gröberen Verstößen und in Zweifelsfällen entscheidet der Narrenvater oder dessen Stellvertreter.. Über den Ausschluss aus der Glunkigemeinschaft entscheidet die 2/3 Mehrheit des Gesamtvorstandes. Die Abstimmung erfogt geheim.
§15
Eine Verpflichtung der Narrenzunft zu einer finanziellen Zuwendung an die Hästräger besteht nicht. Besondere Vereinbarungen können nur durch die Vorstandschaft beschlossen werden.
§16
Die Glunkiordnung tritt am 01.01.1971 bzw in der jeweils geänderten Fassung zum Änderungsdatum in Kraft und ist allen aktiven Mitgliedern bekanntzugeben und gegen unterschrift auszuhändigen. in allen Zweifelsfällen, die sich auf diese Ordnung beziehen entscheidet der Gesamtvorstand. Die Glunkiordnung kann jederzeit vom Gesamtvorstand geändert werden.

Schluchsee, den 01.01.1971
           geändert 01.10.1980
            geändert  01.01.2001